von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M. Sportrecht (Universität Bayreuth)

Zahlreiche Verträge von Fußballspielern enthalten Verlängerungsklauseln. Die zeitlich befristeten Arbeitsverträge regeln dabei die Möglichkeit der Laufzeitverlängerung unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. die Absolvierung einer vertraglich definierten Anzahl an Einsätzen in Pflichtspielen. Mit einem interessanten Fall zur Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln befasste sich während der Corona-Pandemie das Arbeitsgericht Offenbach.

Ein Spieler klagte gegen den Verein auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sowie auf Weiterbeschäftigung zur vereinbarten monatlichen Vergütung von brutto EUR 7.500,00. Der beklagte Verein spielte zum damaligen Zeitpunkt in der Regionalliga. Der Spielervertrag endete zum Ablauf der Saison 2019/2020, enthielt aber eine Regelung, wonach automatisch eine Verlängerung um eine Spielzeit bei mindestens 15 Einsätzen in Meisterschaftsspielen der abgelaufenen Saison eintreten sollte, sofern die Mannschaft nicht abstieg. Im Zeitpunkt des pandemiebedingten Saisonabbruchs am 24. Spieltag (von 34 Spiel-tagen) hatte der Spieler erst 12 Einsätze zu verzeichnen, sodass der Verein von einer Vertragsbeendigung ausging. Dass der Spieler bereits an den letzten Spieltagen vor dem Abbruch nicht mehr eingesetzt wurde und man mit ihm auch nicht mehr plane, wurde von Vereinsseite mit sportlichen Erwägungen begründet und dem Spieler schon vor dem Abbruch kommuniziert.

Das Arbeitsgericht hatte sich im Rahmen seiner Urteilsfindung mit mehreren rechtlichen Fragestellungen zu beschäftigen. So war u.a. zu prüfen, ob der Verein bereits vor dem Saisonabbruch durch die Nichtnominierung des Spielers bei einigen Saisonspielen in treuwidriger Weise den Nichteintritt der Verlängerungsoption herbeigeführt hatte. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Aufstellung bzw. Nichtaufstellung grundsätzlich vom Direktionsrecht des Vereins als Arbeitgeber umfasst sei. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte und treuwidrige Ausübung des Direktionsrechts lägen nur dann vor, wenn ersichtlich sei, dass die Nichtnominierung in keinerlei Zusammenhang mit sportlichen Gründen stehe. Wenn der Verein bzw. der Trainerstab in nachvollziehbarer Weise u.a. mit Defiziten in der Schnelligkeit, Zweikampfstärke und Einsatzwille argumentiere, liege kein treuwidriges Verhalten vor.

Eine andere zu klärende Frage war, ob aufgrund des vorzeitigen Saisonabbruchs der Arbeitsvertrag bzw. dessen Verlängerungsklausel so anzupassen sei, dass die notwendige Mindesteinsatzzahl im Verhältnis der tatsächlich gespielten Spieltage zu den abbruchbedingt ausgefallenen Spieltagen herabgesetzt werden müsse. Würde man dies tun, läge die notwendige Mindesteinsatzzahl bei ca. 10 Spielen mit der Folge, dass die Vertragsverlängerung automatisch eingetreten wäre.

Das Arbeitsgericht lehnte im geschilderten Fall eine solche Vertragsanpassung jedoch ab, da bereits vor dem Eintritt des Saisonabbruchs für den Verein festgestanden habe, den Spieler aus sportlichen Gründen nicht mehr weiter einzusetzen, sodass der Spieler auch ohne Saisonabbruch die Anzahl von 15 Spielen höchstwahrscheinlich nicht mehr erreicht hätte.