von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M. Sportrecht (Universität Bayreuth)

Der Bodycheck von David Abraham gegen Christian Streich im Bundesligaspiel SC Freiburg gegen Eintracht Frankfurt ist nach wie vor in aller Munde. Aufgrund der Roten Karte, die Abraham für sein Handeln folgerichtig erhalten hatte, stellte sich die Frage nach den weiteren Konsequenzen. Wie lange würde Abraham gesperrt werden? Gilt die Sperre wettbewerbsübergreifend auch in der Europa League? Wie hoch fällt die Geldstrafe aus?

Der Fall Abraham gibt Anlass dazu, die verschiedenen Organe und Instanzen der DFB-Sportgerichtsbarkeit sowie den Ablauf eines sportgerichtlichen Verfahrens näher zu beleuchten. Nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sind folgende Organe zuständig: Der Kontrollausschuss, das Sportgericht und das Bundesgericht.

Beim Kontrollausschuss handelt es sich quasi um die „Staatsanwaltschaft“ des Fußballs. Liegt wie im Fall Abraham ein unsportliches Verhalten und damit ein Verstoß gegen die Regeln und Ordnungen des DFB vor, so erhebt der Kontrollausschuss Anklage. Dies erfolgt in Form eines Strafantrags, in dem der Kontrollausschuss eine Strafe beantragt. Dieser Strafantrag muss bis 14.00 Uhr des dem Spieltag nachfolgenden Werktags beim zuständigen Gericht gestellt werden.

Grundsätzlich ist in erster Instanz das DFB-Sportgericht zuständig. Nach Eingang des Strafantrags entscheidet dieses zunächst im sog. Einzelrichterverfahren ohne mündliche Verhandlung. Der Betroffene kann sich gegenüber dem Einzelrichter mit dem Strafvorschlag des Kontrollausschusses einverstanden erklären, dann spricht der Einzelrichter die beantragte Strafe aus. Besteht kein Einverständnis, so entscheidet der Einzelrichter unabhängig bis 10.00 Uhr des Folgetages, darf aber nicht über das beantragte Strafmaß hinausgehen. Im Fall Abraham war dieser mit der beantragten Strafe nicht einverstanden. Das DFB-Sportgericht belegte Abraham daraufhin wegen einer Tätlichkeit gegen den Gegner mit einer Sperre von 7 Wochen und einer Geldstrafe von 25.000 €.

Gegen die Entscheidung des Einzelrichters kann der Betroffene Einspruch binnen 24 Stunden einlegen. Dies hat zur Folge, dass das DFB-Sportgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der dann wie in einem staatlichen Gerichtsverfahren die Parteien angehört, Zeugen vernommen und/oder Fernsehaufnahmen des Vorfalls betrachtet werden. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entscheidet das Sportgericht in der Besetzung mit drei Sportrichtern. Wie der Fall Abraham gezeigt hat, kann der Kontrollausschuss des DFB im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eine härtere Strafe als im ursprünglichen Strafantrag beantragen. Der Betroffene kann eigene Anträge stellen, z.B. teilweise Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Ebenso bleibt ihm die Möglichkeit, seinen Einspruch gegen die Einzelrichterentscheidung noch zurückzunehmen. Diesen Weg wählte beispielsweise SC-Spieler Grifo, der aufgrund der Vorfälle im Spiel gegen Frankfurt ebenfalls die Rote Karte sah und für drei Spiele gesperrt wurde. Nach der Rücknahme des Einspruchs wurde die Einzelrichterentscheidung des DFB-Sportgerichts rechtskräftig.

Entscheidet das Sportgericht nach erfolgter mündlicher Verhandlung durch Urteil, können sowohl der Betroffene als auch der Kontrollausschuss Berufung gegen das Urteil binnen einer Woche zum DFB-Bundesgericht einlegen, das sodann abschließend entscheidet. Im Amateurfußball laufen die sportgerichtlichen Verfahren weitgehend gleich ab, auch hier gibt es auf Verbandsebene erste Instanzen (z.B. Sportgerichte des Bezirke) und zweite Instanzen (Verbandsgericht).

Im Fall Abraham hat das DFB-Sportgericht das Urteil des Einzelrichters nach erfolgter mündlicher Verhandlung bestätigt und es bei der ursprünglichen Bestrafung belassen. Dem Antrag des Anwalts von Abraham, die Sperre teilweise auf Bewährung auszusetzen, wurde nicht entsprochen. Ob Abraham in Berufung geht, war noch unklar.