von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M. Sportrecht (Universität Bayreuth)

Der Spielabbruch des Bundesligaspiels VfL Bochum gegen Borussia Mönchengladbach hatte für den Heimverein weitreichende Folgen. Mitte der zweiten Halbzeit wurde der Schiedsrichterassistent von einem Bierbecher, den ein Zuschauer aus dem Bochumer Heimblock in Richtung Spielfeld warf, am Kopf getroffen. Das Spiel konnte aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht fortgesetzt werden und musste vom Schiedsrichter beim Stand von 0:2 für Gladbach abgebrochen werden.

Zunächst war in der Folge dann zu klären, wie mit diesem Spielabbruch sportrechtlich umzugehen war. Regelungen hierzu enthält die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB. Unter § 18 Ziff. 4 ist dort der Umgang mit einem Spielabbruch geregelt. Bei einem von beiden Mannschaften unverschuldeten Spielabbruch ist das Spiel zu wiederholen. Bei einem von einer Mannschaft verschuldeten Spielabbruch ist das Spiel hingegen zugunsten des Gegners mit 2:0 zu werten. Die entscheidende Fragestellung lautete folglich, ob der VfL Bochum als gastgebender Verein den Spielabbruch im Sinne dieser Vorschrift „verschuldet“ hatte.

Das DFB-Sportgericht entschied, dass der VfL Bochum für das Verhalten seiner Fans und Zuschauer verantwortlich sei und das schuldhafte Fehlverhalten des Werfers dem Verein daher zuzurechnen sei. Ein eigenes Verschulden des Vereins war Demnach hatte der VfL Bochum den Spielabruch also „verschuldet“ und das Spiel wurde zugunsten von Gladbach mit 2:0 gewertet. Da eine andere Rechtsfolge, z.B. Fortsetzung des Spiels beim Stand zum Zeitpunkt des Abbruchs, vom Regelwerk nicht vorgesehen ist, verblieb dem Sportgericht auch keine andere Entscheidungsmöglichkeit.

Die Zurechnung von Fehlverhalten der Fans zum jeweiligen Verein ist in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geregelt, zudem etablierte Rechtsprechung der Sportgerichtsbarkeit und auch im Sinne der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Spielbetriebs konsequent und richtig. Der VfL Bochum wurde zudem zu einer Geldstrafe von EUR 100.000,00 sowie einem Teilzuschauerausschluss auf Bewährung verurteilt. Sollte es in nächster Zeit zu einem weiteren Vorfall in Bochum kommen, müsste der VfL für ein Heimspiel einen Teil seiner Zuschauer ausschließen.

Dem Verein verbleibt nunmehr die Möglichkeit, die erhaltene Verbandsstrafe gegenüber dem verursachenden Zuschauer, der mittlerweile wohl identifiziert wurde, im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen.