von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M. Sportrecht (Universität Bayreuth)

Der Rücktritt von Markus Anfang vom Traineramt beim Zweitligisten Werder Bremen im November 2021 hat bundesweit über die Fußballbranche hinaus für Schlagzeilen gesorgt. Hintergrund war die bekannt gewordene Nutzung eines gefälschten COVID-19-Impfzertifikats durch Markus Anfang und seinen Co-Trainer. Die vorsätzliche Nutzung eines gefälschten Impfnachweises zur Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga kann dabei sowohl straf- als auch verbands- und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Strafrechtlich kommen die Verwirklichung der Straftatbestände Urkundenfälschung und Betrug sowie von spezialgesetzlichen Strafvorschrift des Infektionsschutzgesetzes in Betracht. Ein Impfzertifikat stellt dabei ein sog. Gesundheitszeugnis und damit eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne dar, die im Falle von Markus Anfang zur Täuschung im Rechtsverkehr genutzt wurde. Mittlerweile ist bekannt geworden, dass gegen Markus Anfang ein Strafbefehl über eine Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen zu EUR 400,00 (EUR 36.000,00) verhängt wurde.

Zudem hat das DFB-Sportgericht Markus Anfang für ein Jahr gesperrt. Grundlage hierfür war ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Hygienekonzepts als Bestandteil der DFL-Spielordnung. Sämtliche Vereine sowie Trainer und Spieler, die am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga teilnehmen, sind dem Geltungsbereich dieser Regelungen unterworfen. Das Hygienekonzept sah zum damaligen Zeitpunkt vor, dass sich nicht vollständig geimpfte oder genese Personen zur Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb regelmäßigen wöchentlichen Tests unterziehen mussten. Um u.a. dieser Testpflicht zu entgehen, nutzte Markus Anfang wohl das gefälschte Zertifikat. Das DFB-Sportgericht wertete diesen Verstoß als unsportliches Verhalten und verhängte daher ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von einem Jahr.

Zuletzt kommen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht. Denkbar ist hier zunächst der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Verein als Arbeitgeber. Nicht zuletzt die verletzte Vorbildfunktion eines (Chef-)Trainers sowie ein dadurch bedingtes zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen Trainer, Mannschaft und Verein, jedoch auch der Umstand, dass eine Straftat begangen wurde und das Tätigkeitsverbot die Ausübung der Trainerfunktion faktisch unmöglich macht, dürften dazu führen, dass eine Abwägung der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer deutlich zugunsten des Vereins ausfallen würde und die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre. Denkbar sind daneben auch Schadensersatzansprüche des Vereins wegen (arbeits-)vertragswidrigem Verhalten. Als mögliche Schadensposition kommt z.B. der entgangene Gewinn des Vereins durch nicht mehr verkäufliche Fanartikel, die personalisiert auf den betroffenen Trainer oder Spieler sind, in Betracht.

Der außerordentlichen Kündigung durch den SV Werder Bremen ist Markus Anfang jedenfalls durch seinen „Rücktritt“ zuvorgekommen. Der Verein und Anfang haben dabei das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. Rein sportlich betrachtet hat Werder Bremen von diesem Vorfall scheinbar profitiert – unter dem neuen Trainer Ole Werner mischt Bremen im Aufstiegsrennen der 2. Liga ganz vorne mit.