von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M. Sportrecht (Universität Bayreuth)
Medienwirksam wurde in den letzten Monaten der Streit zwischen dem DFB und dem ehemaligen Bundesliga-Schiedsrichter Manuel Gräfe öffentlich ausgetragen. In der Sache ging es dabei um die Frage, ob das altersbedingte Ausscheiden von Gräfe aus dem Kader der Bundesligaschiedsrichter wegen Erreichens der bis dahin angewandten Altersgrenze von 47 Jahren rechtmäßig erfolgte. Der DFB wurde von Gräfe vor dem Landgericht Frankfurt auf Schadensersatz und Entschädigung wegen Altersdiskriminierung verklagt.
Dieser Beitrag erläutert zusammengefasst die Rechtslage nach der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Frankfurt (Urt. v. 25.01.2023, Az. 2-16 O 22/21). Der DFB wurde darin zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. EUR 48.500,00 nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verurteilt. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass Gräfe aufgrund der vom DFB regelmäßig angewandten, gängigen Altersgrenze von 47 Jahren wegen des Alters gegenüber anderen Bewerbern, die sich um die Aufnahme in die Schiedsrichterliste der Bundesliga für die Saison 2021/2022 beworben hatten, benachteiligt wurde. Zwar hatte der DFB im Verfahren eingewendet, dass es keine verbindliche Regelung einer Altersgrenze in den DFB-Statuten gebe, jedoch genügte dem Gericht vorliegend bereits die ungeschriebene und nahezu ausnahmslos ausgeübte Praxis, dass Schiedsrichter mit Ablauf des 46. Lebensjahres nicht mehr berücksichtigt wurden. Ausnahmen von dieser Praxis gab es bislang in lediglich zwei Einzelfällen, die bereits mehrere Jahre zurückliegen. Es sei an dieser Stelle auch angemerkt, dass es zwingend notwendig ist, die vorgenommene Beurteilung des Vorliegens einer Altersdiskriminierung anhand des tatsächlichen Handelns des DFB zu beurteilen anstatt auf das geschriebene Regelwerk abzustellen, um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen.
Das Landgericht Frankfurt stellte zudem fest, dass die praktizierte Benachteiligung aufgrund des Alters nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Zwar liege es auf der Hand, dass für die Schiedsrichtertätigkeit in der Bundesliga die körperliche Leistungsfähigkeit eine unverzichtbare Beschäftigungsvoraussetzung darstelle, jedoch sei dies nicht zwingend eine starre Altersfrage. Vielmehr könne die Leistungsfähigkeit auch durch regelmäßige Leistungstest besser überprüft werden, was gegenüber der starren Altersgrenze im Einzelfall ein deutlich milderes aber gleichwirksames Mittel darstelle. Dem kann nur zugestimmt werden.
In der Folge erhielt Gräfe sodann die bereits erwähnte Entschädigung – quasi als eine Art „Schmerzensgeld“ wegen Altersdiskriminierung – zugesprochen.
Interessant ist auch, dass die weitere Klage, gerichtet auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, abgewiesen wurde. Gräfe hatte nämlich auch darauf geklagt, die voraussichtlichen Prämien für die potentiellen Schiedsrichtereinsätze in der betroffenen Saison 2021/2022 i.H.v. ca. EUR 200.000,00 ersetzt zu bekommen. Dies lehnte das Landgericht Frankfurt jedoch u.a. mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht habe nachweisen können, dass er ohne Anwendung der Altersgrenze tatsächlich auf die Liste der Bundesliga-Schiedsrichter gekommen wäre. Ob diese Begründung einer Überprüfung in der Berufungsinstanz standhalten kann, bleibt aber abzuwarten. Manuel Gräfe hat gegen den ablehnenden Teil des Urteils bereits Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt. Es bleibt also weiterhin spannend…