von Rechtsanwalt Thomas Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Einen interessanten Fall so richtig aus dem Fußballleben hat das LG Münster am 15.04.2021 entschieden (noch nicht rechtskräftig). Ein Spieler des SC Paderborn 07 wurde für einen Zeitraum von zwei Wochen im März 2020 durch das örtliche Gesundheitsamt mit einer Absonderungsverfügung (Quarantäne) belegt. Etwa zum gleichen Zeitpunkt wurde wegen der Corona-Pandemie der 26. Bundesligaspieltag abgesetzt sowie der gewöhnliche Spiel- und Trainingsbetrieb ausgesetzt. Für die Zeit der Quarantäne bezahlte der Verein auf der Grundlage des monatlichen Bruttogehaltes von EUR 30.000,00 den anteiligen Nettolohn an den Spieler und führte Sozialversicherungsbeiträge ab. Diesen Betrag will der Verein nun erstattet bekommen, und zwar auf der Grundlage des IfSG (Infektionsschutzgesetz). Voraussetzung für diesen Erstattungsanspruch ist, dass der Spieler gegenüber dem Verein keinen Vergütungsanspruch hat, sondern der Spieler einen Verdienstausfall erlitten hat. Das Gericht prüfte nun, ob der Spieler während der Zeit der Quarantäne seine Arbeitsleistung gegenüber dem Verein erbracht hatte oder hätte erbringen können. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Verein den Lohn fortzahlen müssen und der Spieler keinen Verdienstausfall erlitten. Zum Verständnis: Die Zahlung, die der Verein an den Spieler geleistet hatte, wurde vom Verein als Entschädigungszahlung nach dem IfSG geleistet, die nun von der Behörde wiederum erstattet werden soll.

Das Gericht prüft nun im Einzelnen, ob das Training zu Hause in Quarantäne (Rad fahren, Gymnastik etc.) der Arbeitsleistung des Spielers entsprach, die dieser hätte erbringen müssen. Das Gericht verneinte dies und verneinte ebenso richtigerweise andere Anspruchsgrundlagen, die zu einem Vergütungsanspruch des Spielers gegenüber dem Verein geführt hätten. Da dieser Vergütungsanspruch nicht bestand, erlitt der Spieler einen Verdienstausfall, der wiederum von der zuständigen Behörde zu erstatten ist.

Ob dies nach der heutigen Rechtslage immer so entschieden würde, ist fraglich, da nach der jetzigen Regelung auf den Impfstatus des Arbeitnehmers = Spielers abgestellt werden soll. Inwieweit dies rechtlich zulässig ist, wird die Zukunft zeigen.