von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M. Sportrecht (Universität Bayreuth)
Der Auftritt sog. “Flitzer“ bei sportlichen Großereignissen hat auch im Fußball jahrzehntelange Tradition. Die Motive der handelnden Personen reichen dabei vom politischen Statement bis hin zum bloßen Kick, einmal den „ganz großen Auftritt“ zu haben. Während es für die anderen Zuschauer entweder unterhaltsam oder aufgrund der Spielunterbrechung einfach nur nervig ist, kann sein Verhalten für den „Flitzer“ selbst mitunter erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben, denn das „Flitzen“ kann sogar strafrechtlich verfolgt werden.
In Betracht kommt nämlich die Begehung eines Hausfriedensbruches nach § 123 Strafgesetzbuch. Der Innenraum des Stadions ist von den Tribünen getrennt und darf vom normalen Zuschauer nach dem Willen des Hausrechtsinhabers nicht betreten werden. In diesen geschützten Innenraum dringt der „Flitzer“ unerlaubt ein, wenn er die Absperrung überwindet und den Rasen betritt. Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen aus strafrechtlicher Sicht nicht vor, insbesondere kann auch der politische Protest oder das grundrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung nicht zur Entschuldigung des Täters gereichen. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Solange jedoch kein Wiederholungstäter am Werk ist oder sonstige besondere Umstände hinzutreten ist „nur“ mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Hinzukommen jedoch zivilrechtliche Folgen, denn dem Veranstalter (z.B. Verein) stehen Schadensersatzansprüche gegen den „Flitzer“ zu. Mit Erwerb der Eintrittskarte erklärt der Zuschauer nämlich sein Einverständnis mit der Geltung der Stadionordnung und den Allgemeinen Ticketbedingungen des Veranstalters. Dort ist geregelt, dass das Betreten des Stadioninnenraums verboten ist. Der „Flitzer“ verletzt damit seine vertraglich eingegangene Pflicht und zudem das Hausrecht des Veranstalters. Als Konsequenz kann der Veranstalter und Inhaber des Hausrechts auch ein Stadionverbot erteilen.
Zudem droht auch eine finanzielle Inanspruchnahme, denn der „Flitzer“ haftet dem Veranstalter für alle Schäden, die durch sein Verhalten entstehen. Bei Turnieren wie WM oder EM verlangen die Fußballverbänden von den jeweiligen Ausrichtern die unbedingte Gewährung der Stadionsicherheit. Kann der Ausrichter aber nicht verhindern, dass ein Zuschauer den Innenbereich des Stadions betritt, hat er wegen mangelhaften Ordnungsdienstes eine Verbandsstrafe durch den Fußballverband zu befürchten. Diese Strafe könnte der Ausrichter dann im Wege des sog. Verbandsstrafenregress auf den „Flitzer“ als Schadensverantwortlichen abwälzen. Die zivilrechtliche Möglichkeit der Weitergabe der Haftung vom Verein an den störenden Fan ist vom Bundesgerichtshof im Falle der Pyrotechnik bestätigt worden.
Kurzum: „Flitzen“ ist mitunter ein teures Vergnügen!