von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M. Sportrecht (Universität Bayreuth)

Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf den Spielbetrieb im Amateurbereich hat zuletzt auch die staatlichen Gerichte beschäftigt. Während die 1., 2. und 3. Bundesliga mit erheblichem Aufwand und immensen Einschränkungen (z.B. Geisterspiele, Hygienekonzepte, etc.) immerhin die Spielzeiten ordnungsgemäß zu Ende spielen konnten, waren die Amateurligen von vorzeitigen Saisonabbrüchen betroffen. Dies hatte zahlreiche Folgen wie die Aufstockung der Ligen, die Anwendung einer Quotientenregel oder gar die Aussetzung von Auf- und Abstiegsregelungen. Hierüber entschieden letztlich die jeweils zuständigen Regionalverbände bzw. die Veranstalter der Ligawettbewerbe in eigener Zuständigkeit. Insbesondere die Aussetzung der Auf- und Abstiegsregelung sorgte – zumeist bei den davon betroffenen Vereinen – vereinzelt für Unverständnis und war sogar Gegenstand gerichtlicher Verfahren, wie der nachfolgend geschilderte Fall zeigt.

Ein Verein, dessen erste Mannschaft in der Saison 2020/2021 in der Fußball-Oberliga Baden-Württemberg spielte, klagte gegen die Veranstalterin der Regionalliga Südwest, eine Gesellschaft, vor dem Landgericht Mannheim im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Zulassung zur Regionalliga in der Spielzeit 2021/2022. Hintergrund war, dass die Oberliga-Saison 2020/2021 nach 13 Spieltagen corona-bedingt abgebrochen und beschlossen wurde, keine sportliche Wertung der Spielzeit vorzunehmen und daher weder Auf- noch Absteiger aus der Oberliga zuzulassen. Der klagende Verein war im Moment des Saisonabbruchs nach 13 Spieltagen ungeschlagener Tabellenführer mit 11 Siegen und 2 Unentschieden und sah sich daher als berechtigt an, in die Regionalliga aufzusteigen.

Das Landgericht Mannheim lehnte die beantragte einstweilige Verfügung jedoch ab. In der Sache argumentierte das Gericht, dass es grundsätzlich dem Veranstalter der Spielklasse obliege, in einer pandemischen Lage nach billigem Ermessen über die bestehenden Regelungen hinaus Anforderungen an die sportliche Qualifikation für einen Aufstieg zu bestimmen. Da in der abgebrochenen Spielzeit in der Oberliga erst weniger als die Hälfte der Spiele absolviert waren, war es aus Sicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass dieser Spielzeit keine ausreichende sportliche Aussagekraft beigemessen wurde und die zwischenzeitliche Tabellenführung des betroffenen Vereins nicht ausreichte, um in der neuen Spielzeit in der Regionalliga zu spielen.

Im Hinblick auf die im Sport geltenden Prinzipien der Chancengleichheit und des fairen sportlichen Wettbewerbs ist diese Entscheidung über den Umgang mit einem Saisonabbruch in einem derart frühen Stadium der laufenden Spielzeit begrüßenswert.