von Rechtsanwalt Thomas Schneider
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner Mindestlohn, der bis Ende 2018 seit Anfang 2019 bei EUR 9,19 brutto pro Stunde liegt und ab 1.1.2020 auf Euro 9,35 steigen wird. Unserer Sportrechtsabteilung wird oft die Frage gestellt, ob dieser Mindestlohnanspruch auch für Fußballer und Trainer gilt. Die Frage ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die Vorschriften zum Mindestlohn verpflichtend sind. Vereinbarungen, die dagegen verstoßen, sind unwirksam. Sogar Bußgelder können bei Verstößen verhängt werden.
Generell ist zu sagen, dass dann, wenn Fußballer Arbeitnehmer sind, der Mindestlohn zwingend gilt. Für Spieler in der 1. Bundesliga beträgt der Mindestlohn im Westen EUR 3.250,00 brutto (01.01.2018), in der 2. Bundesliga sind es EUR 1.950,00 brutto im Monat. Bei Vertragsspielern der 3. Liga und tiefer beurteilt man die Frage, ob die Spieler Arbeitnehmer sind oder nicht zumindest im Bereich des Mindestlohnes danach, wie hoch die Vergütung für diese Spieler ist.
Bis zu einer Grenze von EUR 450,00 geht man aufgrund einer Sonderregelung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Abstimmungen mit DOSB und DFB davon aus, dass Vertragsspieler bis zu dieser Grenze nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. Man unterstellt dabei, dass die sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht. Bei einer Vergütung von EUR 450,00 ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht doch die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht. In diesem Fall wären die Vorschriften über den Mindestlohn anwendbar.
Spieler in der 3. Liga fallen daher regelmäßig unter den Mindestlohn. Vertragsspieler mit einem „Einkommen“ von bis zu EUR 450,00 und Amateurspieler fallen hingegen grundsätzlich nicht unter die Vorschriften über den Mindestlohn.