von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M. Sportrecht (Universität Bayreuth)

Bedauerlicherweise werden Schiedsrichter im Amateurbereich immer wieder Opfer von Gewaltattacken durch Spieler, Trainer, Vereinsverantwortliche oder Zuschauer. Pöbeleien und Beleidigungen in Richtung des Referees sind leider auf den meisten Fußballplätzen der Republik schon seit Längerem Alltag geworden, stellen aber eine vergleichsweise noch „harmlose“ Ausprägung der Aggressionen gegen die Unparteiischen dar. In den letzten Jahren haben aber auch die körperlichen Angriffe auf Schiedsrichter stark zugenommen. Allein in der Saison 2018/19 kam es nach Erhebungen der Schweriner Volkszeitung deutschlandweit zu ca. 3000 Attacken auf Schiedsrichter im Amateurbereich.

Der Schutz der Schiedsrichter ist daher völlig zurecht eine der Hauptaufgaben der jeweiligen Fußballverbände geworden. Hierzu sehen die Satzungen und Ordnungen der Verbände verschiedene Handlungsmöglichkeiten vor, um auf Attacken gegen Schiedsrichter zu reagieren.

Die Spielordnung sowie die Rechts- und Verfahrensordnung des Südbadischen Fußballverbandes übertragen dem jeweiligen Heimverein die Pflicht zur Einhaltung der sog. Platzdisziplin sowie die Pflicht zum Schutz der Schiedsrichter, der Schiedsrichterassistenten und des Gegners. Es obliegt folglich der Heimmannschaft durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Pflichten eingehalten werden. Zum Schutz des Schiedsrichters vor verbalen und körperlichen Attacken sollten die gastgebenden Vereine daher einen oder mehrere verantwortliche Betreuer abstellen, die dem Schiedsrichter u.a. den ungehinderten Zugang zur Schiedsrichterkabine ermöglichen oder diesen vor Übergriffen von Spielern, Betreuern oder Zuschauern ausreichend abschirmen.

Weiterhin muss in erster Linie die Heimmannschaft im Rahmen der ihr auferlegten Platzaufsicht dafür Sorge tragen, dass auch von den Zuschauern keine Störungen des Spielbetriebs durch unsportliches Verhalten wie Schiedsrichterbeleidigungen ausgehen. Hierzu hat die Heimmannschaft eine ausreichende Zahl an Platzordnern zu stellen, die gegenüber störenden und pöbelnden Zuschauern konsequent vorzugehen haben.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Platzordnung und Platzdisziplin stehen dem Verband je nach Schwere des Verstoßes mehrere Sanktionsmöglichkeiten zu. Dem pflichtwidrig handelnden Verein droht zunächst eine Geldstrafe in der Größenordnung EUR 50,00 bis EUR 400,00. Bei schwerer oder wiederholter Vernachlässigung der Platzdisziplin kann auch eine Platz- oder Spielsperre von bis zu sechs Monaten verhängt werden. Besonders hart für den betroffenen Verein: Alle Verbandsspiele, die in den Zeitraum der Spielsperre fallen, werden als verloren gewertet. Zudem kann der Verband auch eine sog. Platzaufsicht anordnen, wobei die Einhaltung sportlich fairen Verhaltens und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs durch den Verein von einem Verbandsvertreter überwacht wird. Als ultima ratio sieht die Rechts- und Verfahrensordnung sogar den Ausschluss des Vereins aus dem Verband und damit vom laufenden Spielbetrieb vor.