von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M. Sportrecht (Universität Bayreuth)

Dass sich Fußballspieler während des Spiels – auch schwerwiegend – verletzen können, gehört leider auch zum Sport dazu. Verletzungen können dabei mit oder ohne Einwirken des Gegenspielers, im Zweikampf oder durch ein Foulspiel auftreten. Auch das Foulspiel ist bis zu einem gewissen Grad typisch für den Fußballsport und jedem Spieler ist bereits vor dem Anpfiff bewusst, dass ein gewisses Verletzungsrisiko besteht, wenn ein Gegenspieler ein Foulspiel begeht. Der Sport selbst bzw. dessen Institutionen haben die Folgen eines Regelverstoßes durch ein Foulspiel in den Spielregeln festgeschrieben, je nach Schwere des Fouls wird neben Freistoß oder Elfmeter auch eine persönliche Strafe (Ermahnung, gelbe oder rote Karte, Sperre) gegen den Verursacher des Fouls verhängt.

Dennoch kommt es in Einzelfällen immer wieder zu Gerichtsverfahren, die sich z.B. mit der Frage der Strafbarkeit von Foulspielen oder der Geltendmachung von zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüchen des gefoulten Spielers beschäftigen.

Vor dem Amtsgericht Hannover wurde im Mai die Strafbarkeit wegen Körperverletzung gegen einen Spieler, der seinen Gegenspieler brutal gefoult hatte, verhandelt. Der angeklagte Spieler hatte sich beim Stand von 1:5 gegen seine Mannschaft kurz vor Spielende zu einem Frustfoul hinreißen lassen. Auf Höhe der Mittellinie unterband er einen weiteren Angriff der gegnerischen Mannschaft, indem er den ballführenden Gegenspieler von hinten und mit ausgestrecktem Fuß in die Beine grätschte. Der gefoulte Spieler zog sich dabei einen Bruch des Scheinbeins zu und musste zweifach operiert werden. Aufgrund der Umstände, insbesondere der Schwere des Fouls und seiner Folgen, stellte sich die berechtigte Frage, ob sportrechtliche Sanktionen, nämlich die rote Karte verbunden mit einer Spielsperre, hier ausreichten. Gehört die erlittene Verletzung noch zum üblichen Risiko, das man durch die Teilnahme an einer Kontaktsportart wie Fußball bewusst eingeht? Der verletzte Spieler erstattete jedenfalls Anzeige wegen Körperverletzung.

Das Amtsgericht hatte nunmehr zu prüfen, ob es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung handelte, mithin ob und in welchem Maße Absicht hinter der Aktion des Spielers steckte. Hierbei war u.a. zu klären, ob eine Chance für den foulenden Spieler bestand, überhaupt an den Ball zu kommen und ob der Gefoulte die Grätsche habe erwarten können, um so ggf. durch Hochspringen den Kontakt zu vermeiden. Und noch ein Detail war strafrechtlich von Relevanz: Handelt es sich bei einem Fußballschuh mit Stollen, mit dem eine Verletzungshandlung vorgenommen wird, um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafgesetzbuches, was zu einer Strafverschärfung führen könnte? Zu Recht wurde dies verneint, da es sich bei Fußballschuhen um die vom Verband vorgeschriebene Ausrüstung bei einem Fußballspiel handelt.

Am Ende des Verfahrens kam das Gericht im vorliegenden Fall zur Überzeugung, dass der Spieler mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatte, also im Moment der Grätsche eine Verletzung seines Gegenspielers billigend in Kauf genommen hatte. Der Spieler wurde zu einer Geldstrafe von 1.350,00 Euro verurteilt.