von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M. Sportrecht (Universität Bayreuth)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang November entschieden, dass Vereine für das Fehlverhalten Ihrer Fans haften müssen – und dies selbst dann, wenn dem Verein an sich kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese sog. verschuldensunabhängige Haftung der Vereine ist in der Sportrechtsbranche bereits seit längerer Zeit ausgiebig diskutiert worden. Die Entscheidung des BGH schafft nun insoweit (Rechts-)Klarheit.

Ausgangspunkt war das Fehlverhalten von Fans des Drittligisten FC Carl Zeiss Jena bei mehreren Spielen im Jahr 2018. Dabei wurde Pyrotechnik abgebrannt und Gegenstände auf das Spielfeld geworfen. Das Sportgericht des DFB verurteilte den Verein wegen Vorfälle zu einer Geldstrafe von knapp EUR 25.000,00. Die Berufung des Vereins wurde vom DFB-Bundesgericht zurückgewiesen. Hiergegen bestritt Carl Zeiss Jena sodann den Rechtsweg vor die staatlichen Gerichte, der nunmehr durch die Entscheidung des BGH enden wird.

Der Verein hatte sinngemäß argumentiert, dass man vom Verband eine „Bestrafung“ für ein Fehlverhalten Dritter erhalte, obwohl sich der Verein selbst nicht falsch bzw. normwidrig verhalten habe. Dies stelle einen Verstoß gegen rechtstaatliche Grundsätze dar, wonach nur derjenige bestraft werden dürfe, der selbst ein Fehlverhalten zu verantworten habe.

Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung den Sportgerichten und den vorinstanzlichen Zivilgerichten gefolgt und hat die Rechtmäßigkeit der Verbandsstrafe bestätigt. Der BGH hat zur Begründung ausgeführt, dass Intention der Verhängung der Geldstrafe nicht die Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens des Vereins sei. Vielmehr sei dadurch mit Blick auf die Zukunft die Wahrung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs bezweckt, da der Verein dadurch angehalten werden solle, noch mehr präventiv tätig zu werden und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur mäßigenden Einwirkung auf seine Fans einzusetzen. Der Verein solle dazu bewegt werden, in ständiger Kommunikation mit seinen Fans zu stehen und dadurch befriedend einzuwirken, um zukünftige Ausschreitungen bestmöglich zu unterbinden.

Die Rechtsauffassung des BGH steht somit in Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS). Auch der CAS ordnet Geldstrafen für die Vereine in solchen Fällen nicht als Straf- sondern als Präventivmaßnahme ein.